Ambulante Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach §35a SGB VIII
Wenn die seelische Gesundheit eines Kindes oder eines Jugendlichen über einen längeren Zeitraum vom alterstypischen Durchschnitt abweicht, dann besteht ein rechtlicher Anspruch auf Eingliederungshilfe.
Voraussetzung für die ambulante Eingliederungshilfe ist die Stellungnahme eines Arztes und die Zustimmung des zuständigen Amtes für Jugend und Familie.
Die FaB verfolgt mit der Eingliederungshilfe unter anderem die Ziele, Kinder und Jugendliche zu entlasten, die Auswirkungen der seelischen Beeinträchtigung zu bearbeiten und eine Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten.